Vorwurf des Wohnungseinbruchsdiebstahls – Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe

Unserem Mandanten und seinem Mitbeschuldigten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, sich durch das Aufhebeln der Wohnungstür Zutritt zu einer Wohnung verschafft zu haben, um diese nach stehlenswerten Gegenständen zu durchsuchen. In  der Wohnung hätten unser Mandant und der Mitbeschuldigte Bargeld in Höhe von fast 2.000,00-, € gefunden und sodann entwendet.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen vollendenten mittäterschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Hierbei handelt es sich um ein Verbrechen, die Mindeststrafe beträgt 1 Jahr Freiheitsstrafe, die Höchststrafe 10 Jahre Freiheitsstrafe. Mittäterschaftliche Begehung, angerichtetes Chaos in der Wohnung oder hohe Schäden könn

Unser Mandant befand sich in Untersuchungshaft, weil er in Deutschland keinen festen Wohnsitz hatte. Daher besuchte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten zunächst in der JVA-Moabit besuchte.

Sodann nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht, setzte sich bei der Staatsanwaltschaft für eine schnelle Anklage ein und vereinbarte einen zeitnahen Hauptverhandlungstermin mit dem Gericht, den er mit unserem Mandanten in der Haft vorbereitete.

In der Hauptverhandlung plädierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern für eine Bewährungsstrafe und führte dabei für unseren Mandanten an, dass dieser sich geständig eingelassen habe, nicht vorbestraft sei und das entwendete Geld zurückgelangt sei.

In diesem Hauptverhandlungstermin wurde unser Mandant wegen vollendeten mittäterschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls schließlich zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, beinahe der Mindeststrafe. Der nicht durch uns verteidigte Mitbeschuldigte erhielt aufgrund einer Vorbelastung leider eine e unbedingte Freiheitsstrafe von über zwei Jahren.

Unser Mandant wurde unmittelbar aus der Untersuchungshaft entlassen und fuhr gleich zurück zu seiner Frau.

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Gebrauchen eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung und Führen eines Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis – Verfahrenseinstellung nach Teilnahme an einem Verkehrserziehungskurs

Unserem heranwachsenden Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, mit einem Elektrokleinstfahrzeug (Elektroroller) gefahren zu sein, obwohl er gewusst habe, dass für dieses keine wirksame Haftpflichtversicherung bestand.

Hierdurch habe er sich gemäß §§ 1, 6 Abs. 1, 30 Abs. 1 Nr. 1 PflVG strafbar gemacht.

Überdies wurde unserem Mandanten mit einer weiteren Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, mit einem Pkw die Stadtautobahn befahren zu haben, ohne über eine berechtigende Fahrerlaubnis zu verfügen und hierbei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um über 40 km/h überschritten zu haben.

Hierdurch habe er sich gemäß §§ 69a Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar gemacht.

Beide Geschehen wurden zunächst getrennt angeklagt, schließlich aber zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vom Amtsgericht miteinander verbunden.

Unser Mandant kontaktierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern kurz vor dem Hauptverhandlungstermin. Dieser nahm unverzüglich Akteneinsicht und arbeitete die Ermittlungsakte gründlich durch.

Anschließend setzte sich Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unter Mitwirkung der Diversionsberatung dafür ein, dass unser Mandant einen Verkehrserziehungskurs besuchen konnte. Trotz der Kürze der Zeit bis zum Hauptverhandlungstermin nahm unser Mandant schon vor der Hauptverhandlung an zwei von drei Sitzungen teil.

Vor der Hauptverhandlung bereitete Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit unserem Mandanten bezüglich des Vorwurfs des Fahrens eines Elektrokleinstfahrzeugs ohne wirksame Hauptversicherung eine Einlassung vor. Diese trug unser Mandant in der Hauptverhandlung vor. Er führte aus, dass ein Freund ihm den unversicherten Roller als Ersatz für seinen von ihm beschädigten versicherten Roller gegeben hatte. Dabei hatte der Freund unserem Mandanten „hoch und heilig“ versprochen, der Roller sei versichert.

Sodann verwies Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern in der Hauptverhandlung bezüglich des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf den von unserem Mandanten bereits größtenteils absolvierten Verkehrserziehungskurs und regte eine Verfahrenseinstellung an.

Gericht und Staatsanwaltschaft erklärten sich hiermit einverstanden. Das Gericht stellte das Verfahren sodann unter der Auflage der Teilnahme unseres Mandanten am dritten Termin des Verkehrserziehungskurses ein. Auf weitere Führerscheinmaßnahmen, insbesondere eine Sperrfrist für die erstmalige Erteilung der Fahrerlaubnis, verzichtete das Gericht indes.

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Mehr als ein Nachschlagewerk: Neuerscheinung des Kommentars zum Strafgesetzbuchs von von Heintschel-Heinegg und Hans Kudlich in 5. Auflage

Der von Bernd von Heintschel-Heinegg und seit der aktuellen Auflage auch von Hans Kudlich herausgegebene Kommentar zum Strafgesetzbuch ist in seiner fünften Printausgabe erschienen. Grundlage der neuen Auflage ist die 62. Edition des Beck’schen Online-Kommentars zum StGB (Stand 1. August 2024); die vierte Printauflage war seit längerem vergriffen. Damit verbindet die gedruckte Fassung die Vorzüge zweier Welten – die Aktualität und Vielschichtigkeit des Online-Kommentars mit der Übersichtlichkeit und physischen Handhabung eines einbändigen Printkommentars. Der BeckOK StGB, der einst als experimentelles Projekt in Beck-Online begann, hat sich längst als feste Größe unter den Strafrechtskommentaren etabliert; die Printversion ist mittlerweile aus dem Schatten der Online-Ausgabe herausgetreten und hat sich einen renommierten Platz im Segment der Kommentare mittlerer Größe erobert: noch handlich in einem Band, aber deutlich umfangreicher als klassische Kurzkommentare.

Inhaltlich ist die 5. Auflage hochaktuell. Sämtliche wichtige gesetzliche Neuerungen sind berücksichtigt, etwa die umfassenden Änderungen des Sanktionenrechts (beispielsweise Fragen zur Ersatzfreiheitsstrafe, zu Auflagen und zu Weisungen), aktuelle Gesetzesvorhaben wie der kontrollierte Umgang mit Cannabis sowie neuere Regelungen zur Strafbarkeit unzulässiger Interessenwahrnehmung. Eingearbeitet sind ferner zahlreiche Einzeländerungen – etwa zur Nachstellung und zum Cyberstalking, die Einführung des § 127 StGB zur Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen, Änderungen im Anti-Dopingrecht und die Reaktionen auf sogenannte Feindeslisten – und die Ausgabe enthält erstmals eine Kommentierung des neuen § 108f StGB. Auch die durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder bewirkten Änderungen, die in der 4. Auflage nur als Synopse abgebildet werden konnten, sind nun vollständig in die Kommentierung eingeflossen.

Der Kommentar richtet sich ausdrücklich an Praktiker:innen: Richter:innen, Staatsanwält:innen, Verteidiger:innen, Referendar:innen und Studierende finden gleichermaßen Ansprüche bedienende Inhalte. Neben der reinen Auslegung der Normen bietet er zahlreiche Beispiele, Hinweise zur Rechtsprechung und weiterführende Literaturverweise, die den unmittelbaren Praxisbezug stärken und den schnellen Weg zu vertiefenden Quellen eröffnen. Struktur und Lesbarkeit sind klar durchdacht: Zu jeder Norm gibt es zunächst einen kompakten Überblick oder eine kurze Erläuterung, gefolgt von einer ausführlichen Kommentierung. Diese Mehrebenenstruktur – aus der Online-Vorlage übernommen, vor allem mit Haupttext und Detailebene – verleiht dem Werk eine mehrstufige Lesbarkeit, die sowohl den schnellen Zugriff als auch das tiefergehende Studium erleichtert.

Besonders hervorzuheben sind vier Kernstärken des Werks: Erstens die Gründlichkeit und Detailtiefe: Die Kommentierung geht weit über bloße Normerläuterungen hinaus und berücksichtigt maßgeblich höchstrichterliche Rechtsprechung sowie die einschlägige Fachliteratur; wer tief einsteigen will, findet hier verlässliches Material. Zweitens die rechtliche Aktualität: Bei einem Werk dieses Umfangs ist es eine Leistung, Gesetzesänderungen und neue Entwicklungen zeitnah zu integrieren – diese Auflage bringt genau solche Neuerungen mit. Drittens die Nutzbarkeit in der Praxis: Der Kommentar ist nicht nur theoretisch fundiert, sondern durch Beispiele, Querverweise und Verweisungen in besonderem Maße für den Berufsalltag von Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht brauchbar. Und viertens das breite Autorenteam: Die Vielzahl der Mitwirkenden – Fachwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler ebenso wie Praktiker:innen – ermöglicht differenzierte Perspektiven und gewährleistet, dass verschiedene Entwicklungen angemessen berücksichtigt werden.

Die Autorenschaft ist der Neuauflage überwiegend treu geblieben; zusätzlich ist Prof. Dr. Gerson Trüg als erfahrener Kommentator zurückgekehrt. Zwar konnten aus Gründen des begrenzten Platzes nicht alle im Online-Kommentar neu hinzugekommene, inhaltlich fundierten und teilweise sehr umfangreichen Beiträge aus dem Nebenstrafrecht in die Printfassung übernommen werden, doch die gedruckte Ausgabe überzeugt durch ihre Breite und fachliche Qualität. Die Kombination aus aktualitätsnaher Online-Basis und systematisch strukturierter Druckausgabe macht das Werk zu einem verlässlichen Arbeitsmittel.

von Heintschel-Heinegg/Kudlich: Strafgesetzbuch. StGB – Kommentar, 5. Auflage 2024; C.H. Beck; 3558 Seiten; 239,00 EUR.

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Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt – Verfahrenseinstellung nach Löschung pornographischer Inhalte auf Handy und iPad

Unser minderjähriger Mandant und sein Vater kontaktierten uns nach Erhalt einer polizeilichen Vorladung. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, über die Social-Media-Plattform „Snapchat“ mit einer Minderjährigen kommuniziert zu haben und diese um die Übersendung von Nacktaufnahmen gebeten zu haben, woraufhin diese entsprechende Bilder von sich übersandte. Sodann habe unser Mandant die minderjährige Person dazu aufgefordert weitere Nacktaufnahmen zu übersenden, auf denen sich die minderjährige Person nach Vorgaben unseres Mandanten am ganzen Körper anfassen sollte. Unser Mandant habe gedroht die bereits erhaltenen Bilder, die er per Screenshot gesichert habe, im Internet zu veröffentlichen, wenn die minderjährige Person seinen Aufforderungen nicht nachkomme. Daraufhin habe die minderjährige Person weitere Bilder an unseren Mandanten gesendet.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 2 StGB strafbar gemacht. In einem solchen Fall kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden.

Auch wurden im Rahmen der Ermittlungen die Wohnräume unseres Mandanten durchsucht. Die Beamten stellten während dieser Maßnahme das Handy und das iPad unseres Mandanten sicher.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger, da unserem Mandanten ein Verbrechen vorgeworfen wurde.

Beim Durcharbeiten der Ermittlungsakte erkannte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die klare Beweislage und suchte deshalb den zuständigen Staatsanwalt auf. Im Rahmen des Gesprächs regte er sodann eine Verfahrenseinstellung gemäß § 47 JGG an. Da unser Mandant noch sehr jung sei und er überdies die auf Smartphone und iPad vorhandenen pornographischen Dateien löschen werde, wenn er seine Geräte zurückbekomme, sei eine Einstellung der am besten geeignete Weg der Verfahrenserledigung. Mit diesem Vorgehen erklärte sich der Staatsanwalt einverstanden.

Die Polizei wehrte sich mit einem Bericht gegen den Plan des Staatsanwalts und vertrat die Auffassung, dass eine Einstellung – zumal ohne jegliche Sanktion – dem Unrechtsgehalt der Tat nicht gerecht werde. Der Staatsanwalt blieb aber bei seiner im Gespräch mit Rechtsanwalt Stern vertretenen Auffassung.

Nach dem Gespräch fuhren Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern und unser Mandant zum LKA für ein erzieherisches Gespräch mit den Beamten. Überdies erhielt unser Mandant sein Handy zunächst für die Öffnung zur Löschung der pornographischen Dateien und anschließend endgültig zurück.

Nach alledem stellte der Staatsanwalt gemäß der Verabredung das gegen unseren Mandanten geführte Verfahren nach § 45 Abs. 1 JGG ein.

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Stern | Strafrecht bei TOP-Anwälte 2026 des F.A.Z.-Instituts ausgezeichnet

Die Auszeichnung „TOP Anwälte 2026“ ist ein unabhängiges Ranking des F.A.Z.-Instituts in Zusammenarbeit mit QuantiQuest Research & Consulting. Sie würdigt Kanzleien und Anwält:innen, die in den Bereichen Kolleg:innen, Mandantenzufriedenheit und fachliche Expertise herausragende Leistungen zeigen. Die Auswahl basiert auf einer mehrstufigen Methodik, die unter anderem eine bundesweite Online-Befragung unter Rechtsanwält:innen und Unternehmensjurist:innen umfasst sowie in Fachbereichen, die schwerpunktmäßig Privatmandanten beraten, eine Sentiment-Analyse öffentlich zugänglicher Online-Bewertungen berücksichtigt.

Wir danken herzlich für diese Würdigung unserer Arbeit. In Berlin wurden im Strafrecht insgesamt 13 Kolleginnen und Kollegen ausgezeichnet, davon lediglich drei, deren Kanzlei wie Stern | Strafrecht im Ostteil der Stadt beheimatet ist.

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Strafbefehl nach Vorwurf des Anstiftens zum Ausstellen eines unrichtigen Impfausweises – Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung in Abwesenheit unserer Mandantin

Unserer Mandantin wurde mit Strafbefehl des Amtsgericht Tiergarten vorgeworfen, sich zu einer Arztpraxis begeben zu haben und dort um Eintragung von Impfungen in den Impfausweis gegen den Krankheitserreger SARS-CoV-2, ohne sich tatsächlich impfen lassen zu wollen, gebeten zu haben. Dem sei die Ärztin nachgekommen und habe zwei Impfungen eingetragen und sodann den Impfausweis zur Abholung bereitgelegt.

Hierdurch habe sich unsere Mandantin gemäß §§ 73 Abs. 1a Nr. 8, 74 Abs. 2 IfSG, 278 Abs. 1, 26 StGB strafbar gemacht. In diesem Strafbefehl wurde eine Geldstrafe von 900,00 € gegen unsere Mandantin festgesetzt.

Der Tatvorwurf beruhte auf einer Durchsuchung in den Praxisräumen der Ärztin, während derer der fertige Impfausweis der Mandantin gefunden worden war. In der Praxis fanden nach den Ermittlungen der Polizei keine Impfungen statt. Außerdem war der Impfeintrag erkennbar gefälscht.

Rechtsanwalt Stern legte Einspruch gegen den Strafbefehl ein, nahm Akteneinsicht und den zuständigen Richter am Amtsgericht Tiergarten auf und regte in einem Erörterungsgespräch eine Verfahrenseinstellung gegen die Zahlung einer geringen Geldauflage gemäß § 153a StPO an. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass möglicherweise unsere Mandantin nicht selbst den Impfpass in die Arztpraxis gebracht habe, sondern ihr Mann, sodass unsere Mandantin auch nicht zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse anstiftete.

Anschließend erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern dem Richter, dass unsere Mandantin nicht zur Hauptverhandlung gehen wolle. Da Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unsere Mandantin in der Hauptverhandlung vertreten würde, erklärte sich der Richter mit einer Hauptverhandlung ohne diese einverstanden.

In dieser Verhandlung überzeugten der Richter und Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auch die Staatsanwaltschaft von einer Verfahrenseinstellung gegen eine niedrige Geldauflage, sodass das Verfahren eingestellt und unsere Mandantin nicht verurteilt wurde.

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Freispruch nach Vorwurf des Diebstahls

Unserer Mandantin wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, gemeinsam mit einer Kollegin und Mitbeschuldigten einer pflegebedürftigen und gehörlosen alten Frau 450,00 € aus der Handtasche entwendet zu haben. Unsere Mandantin und die Mitbeschuldigte hätten im Rahmen ihrer Pflegetätigkeit die Wohnung der Zeugin aufgesucht. Sodann habe unsere Mandantin der Zeugin das Bein verbunden, während die Mitbeschuldigte sich auf die Couch gesetzt habe, auf der die Handtasche mit der Geldbörse der Zeugin gestanden habe. Nach einem Blickkontakt zwischen den Beschuldigten habe unsere Mandantin die gehörlose Zeugin aufgefordert nach vorn zu schauen. Nachdem die Zeugin der Aufforderung gefolgt war, habe die Mitbeschuldigte das Geld aus der neben ihr stehenden Handtasche entnommen, um es für eigene Zwecke zu verwenden. Hierdurch sollen sich unsere Mandantin und die Mitbeschuldigte wegen Diebstahls in Mittäterschaft nach §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht und arbeitete die Ermittlungsakte durch. Unsere Mandantin war bislang straffrei durchs Leben gegangen, die Mitbeschuldigte war bereits wegen Betrugs vorbestraft.

Sodann führte Rechtsanwalt Stern mehrere Gespräche mit der Mandantin, um die weitere Verteidigungsstrategie zu besprechen und die Hauptverhandlung vorzubereiten.

Sowohl unsere Mandantin als auch die Mitbeschuldigte bestritten das vorgeworfene Geschehen sodann in der Hauptverhandlung. Sie hatten die Zeugin zwar am Tag des verfahrensgegenständlichen Geschehens besucht und unsere Mandantin hatte der Zeugin das Bein verbunden, eine Tasche erinnerten die beiden Angeklagten hingegen nicht.

Sodann wurde die Zeugin vernommen. Aufgrund ihrer Gehörlosigkeit und ihrer psychischen Beeinträchtigung war diese Befragung besonders kritisch. Insbesondere fielen Inkonsistenzen zwischen der Aussage vor Gericht und der Aussage bei der Polizei auf. Das Gericht hielt der Zeugin diese auch vor, jedoch war die Zeugin nicht in der Lage, den Widerspruch zu verstehen, obwohl eine Gebärdendolmetscherin hinzugezogen worden war.

Weitere Beweismittel standen nicht zur Verfügung, sodass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Tatnachweis nicht geführt werden konnte und das Gericht unsere Mandantin und die Mitbeschuldigte freisprach.

Unsere Mandantin war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut. Sie stand nämlich kurz vor der Examinierung als Kinderkrankenschwester und eine Verurteilung wegen Diebstahls zum Nachteil einer Patientin hätte einer Karriere in diesem Bereich entgegengestanden.

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Verstoß gegen BtMG – Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, versucht zu haben, Betäubungsmittel zu erwerben, indem sie in den Niederlanden über 600 Stück THC-haltige Kapseln bestellte. Das Paket mit den genannten Kapseln sei vom Hauptzollamt Frankfurt am Main im Rahmen einer Kontrolle sichergestellt worden.

Hierdurch habe sich unsere Mandantin gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage I, §§ 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BtMG; §§ 22, 23 StGB strafbar gemacht.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und beantragte sodann in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung.

Rechtsanwalt Stern bestritt, dass unsere Mandantin die Kapseln bestellt habe.

Überdies erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass unsere Mandantin in einem Mehrfamilienhaus wohnte und deshalb nicht auszuschließen war, dass nicht ein anderer Bewohner dieses Mehrfamilienhauses die Kapseln auf den Klarnamen unserer Mandantin bestellt hatte, um das Risiko einer Strafverfolgung zu verringern.

Sodann führte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus, dass lediglich ein Vergleichsgutachten, bei dem identisch aussehende Kapseln untersucht wurden, in die Akte eingeführt wurde. Bei diesen Kapseln wurde der Cannabis-Wirkstoff Δ-9-Tetrahydrocannabinol (THC) in Spuren nachgewiesen.

Selbst bei diesen Kapseln konnte nicht ausgeschlossen werden, dass sie von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen waren, weil sie den Anforderungen des Buchstaben b der Position Cannabis in Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG entsprachen, wonach Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen sind, wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut (Nutzhanf) von Sorten stammen, die in der jeweils geltenden Fassung des gemeinsamen Sortenkatalogs für landwirtschaftliche Pflanzenarten der EU aufgeführt sind oder deren Gehalt an Δ-9-Tetrahydrocannabinol (THC) 0,3 % nicht übersteigt und wenn der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Da der Cannabis-Wirkstoff Δ-9-Tetrahydrocannabinol (THC) lediglich in Spuren nachgewiesen werden konnte und sich aus dem Vergleichsgutachten nicht ergab, dass die zuvor genannten Kriterien nicht erfüllt waren, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass bereits die untersuchten Kapseln diesen Vorgaben entsprachen.

Abschließend wies Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern darauf hin, dass die sichergestellten Kapseln selbst nicht auf ihren THC-Gehalt untersucht wurden, sodass nicht einmal feststand, ob die Kapseln dem BtMG unterfallende Stoffe enthielten.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren ein.

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Vorwurf des Vorenthaltens/Veruntreuens von Arbeitsentgelt (Schwarzwarbeit) in einer Höhe von 150.000,00 € mit Strafbefehl über 365 Tagessätze (ca. 18.000,00 Euro) und Wertersatzeinziehung (150.000,00 €) – Verfahrenseinstellung gegen Zahlung von 2.000 €

Unser Mandant kontaktierte uns nach Erhalt eines Strafbefehls des Amtsgerichts Tiergarten.  Darin wurde ihm folgendes vorgeworfen: Unser Mandant, der Mitinhaber eines Restaurants gewesen sei und dort diverse sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt habe, habe über drei Jahre hinweg keine Beitragsnachweise für seine Arbeitnehmer eingereicht.

Aus diesem Grund habe der zuständige Sachbearbeiter der Einzugsstelle in Unkenntnis des tatsächlich angefallenen monatlichen Lohns die anfallenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von über 150.000,00-, € nicht einfordern können.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht.

In dem Strafbefehl wurde eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von ca. 18.000,00 € gegen unseren Mandanten festgesetzt und überdies die Einziehung des Wertes des Erlangten, über 150.000,00 € angeordnet.

Gegen diesen Strafbefehl legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern form- und fristgerecht Einspruch ein und nahm Akteneinsicht.

In der Hauptverhandlung stellte Rechtsanwalt Stern verschiedene Anträge, die vom Gericht nicht sogleich bearbeitet werden konnten. Überdies wies er auf die schwierige Beweislage hin. Zahlreiche ehemalige Mitarbeiter, die allesamt als Zeugen auftreten sollten, waren kaum mehr auffindbar. Das Gericht setzte das Verfahren aus, um den Anträgen nachkommen zu können.

Sodann entspann sich ein Rechtsstreit über die Frage, ob Verfahrensakten aus einem parallel geführten finanzgerichtlichen Verfahren, die der Mitbeschuldigte hatte einführen wollen, auch gegen den erklärten Willen unseres Mandanten einführbar seien. Über diesen Streit lagen die Akten mehr als drei Jahre beim Amtsgericht. Unser Mandant hatte Glück, dass die Abteilung in der Folge von verschiedenen Richtern geführt wurde und sein Verfahren keine Priorität genoss.

Schließlich wurde unser Mandant erneut zu einem Hauptverhandlungstermin geladen. In diesem ließ er sich von Rechtsanwalt Stern vertreten.

In der Hauptverhandlung regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern eine Verfahrenseinstellung an und begründete dies damit, dass unser Mandant mittlerweile von Bürgergeld lebte und überdies seine an Krebs erkrankte Frau pflegte.  Gericht und Staatsanwaltschaft erklärten sich mit dem Vorgehen einverstanden. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft wollte zunächst mindestens 5.000,00 € pro Person haben. Rechtsanwalt Stern erklärte jedoch, dass dies für unseren Mandanten unrealistisch sei, da er innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten einen solch hohen Betrag nicht aufbringen könne. Daher stellte das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 2.000 € ein. Das gegen den Mitinhaber des Restaurant und Mitbeschuldigten geführte Verfahren wurde ebenfalls eingestellt. Da er über Einkommen verfügte, war seine Geldauflage etwas höher. Beide waren jedoch froh über diesen Abschluss des Ermittlungsverfahrens. Auf die Wertersatzeinziehung aus dem Strafbefehl (150.000,00 €) wurde verzichtet.

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Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung wegen Machetenangriffs und Hetzjagd im Dong Xuan-Center Berlin-Lichtenberg; bereits vollstreckter Dauerarrest, Haftentlassung und Sprachkurs

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, sich wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gemäß den §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht zu haben. Konkret soll er gemeinsam mit neun weiteren Personen nach einem gemeinsam geschlossenen Tatplan auf eine andere Personengruppe losgegangen zu sein. Ein Mittäter unseres Mandanten hätte zunächst einem Zeugen mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Der Zeuge sei geflüchtet und unser Mandant sowie die anderen Mittäter seien gefolgt, um den Zeugen zu attackieren.

Der zunächst fliehende Zeuge sowie ein weiterer Zeuge hätten daraufhin Messer zu Verteidigungszwecken gezückt, woraufhin unser Mandant und seine Mittäter sich mit Macheten und Holzlatten bewaffnet hätten. Es sei zu einer Hetzjagd gekommen, bei der ein Mittäter unseres Mandanten mit seiner Machete in Richtung der beiden Zeugen geschlagen habe. Ein Zeuge sei hierbei mehrfach zu Boden gegangen und sei dort von den Mittätern unseres Mandanten mit Macheten und Holzlatten attackiert worden. Es sei mit den Macheten mehrfach auf den auf dem Boden liegenden Zeugen eingeschlagen worden. Beide Zeugen hätten hierbei Schmerzen sowie Schnittwunden erlitten. Auch unser Mandant habe mehrfach mit der Machete zugeschlagen. Eines der Opfer musste in einer Notoperation gerettet werden.

Die Tat war auf Überwachungsvideos mit sehr guter Qualität aufgezeichnet worden. Unser Mandant wurde festgenommen und kam in Untersuchungshaft, weil er in Deutschland keinen legalen Aufenthalt und keine Meldeanschrift hat. Auch weitere Teilnehmer der Auseinandersetzung wurden festgenommen.

Rechtsanwalt Stern suchte unseren Mandanten umgehend in der Haft auf und besprach mit ihm die Ermittlungsakte und sah sich mit ihm mehrfach das Überwachungsvideo an. Die Tathandlungen des Mandanten waren leider gut zu erkennen, da er eine besonders auffällige Jacke getragen hatte.

Sodann nahm er umgehend Kontakt zum zuständigen Staatsanwalt auf und regte an, dass dieser das Verfahren gegen unseren Mandanten abtrennen solle, damit es einen schnellen Termin geben könne.

Der Staatsanwalt folgte dieser Idee und klagte unseren Mandanten zum Jugendschöffengericht an. Rechtsanwalt Stern suchte sodann die zuständige Richterin auf und konnte mit ihr einen raschen Hauptverhandlungstermin vereinbaren.

Hierdurch konnte Rechtsanwalt Stern erreichen, dass das Hauptverfahren gegen unseren Mandanten einige Monate vor dem Verfahren gegen die erwachsenen Mittäter durchgeführt wurde.

Im Hauptverhandlungstermin verlas Rechtsanwalt Stern eine vorbereitete Erklärung für den Mandanten. Sodann wurde nur noch das Video und Bilder von den Verletzungen der Opfer in Augenschein genommen und die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe gehört.

Unser Mandant war zur Tatzeit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Da das Gericht eine Reifeverzögerung bei unserem Mandanten annahm, wandte es Jugendstrafrecht an, § 105 Abs. 2 JGG.

Die geständige Einlassung, die gute Führung in der JSA und der Umstand, dass unser Mandant zuvor nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war, führe dazu, dass das Gericht, trotz Gefährlichkeit der Tatbegehung, der Verletzungen der zwei Opfer und des illegalen Aufenthalts in Deutschland, gegen unseren Mandanten lediglich einen Dauerarrest von vier Wochen anordnete, der aufgrund der angerechneten Zeit in der Untersuchungshaft bereits als verbüßt galt. Rechtsanwalt Stern setzte sich ferner dafür ein, dass unser Mandant statt Sozialstunden abzuleisten einen einjährigen Sprachkurs besuchen „muss“. Da es sich um eine gerichtliche Auflage handelte, trägt die Justiz die Kosten für diesen Kurs, den unser Mandant sich selbst nie leisten könnte. Wir sind hoffungsvoll, dass hierdurch die Integration des Mandanten gelingen wird. Die erwachsenen Mittäter sind später sämtlich zu Freiheitsstrafen verurteilt worden.

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